AEB2023-09-26T13:46:17+02:00

AEB

Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln, wie wir zusammenarbeiten, wenn unsere Fachpartner deine Ware für dich bei uns bestellen. Vom ersten Klick bis zur Lieferung – hier steht alles, was sie wissen müssen. So sind beide Seiten  auf der sicheren Seite.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten („Verkäufer“) der ADA-Gruppe („ADA“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 1 UGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(2) Die AEB gelten für Verträge über den Kauf bzw. die Bestellung (herzustellender) beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich und für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden von ADA nicht anerkannt. Solche werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen bzw. hat ADA jederzeit das Recht diesen Fehler zu berichtigen.

(2) Der Verkäufer muss den Erhalt von Bestellungen innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen in Textform bestätigen und innerhalb dieser Frist auch einen Liefertermin bekannt geben. Eine verspätete Annahme der Bestellung gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch ADA.

§ 3 Lieferzeit, Lieferverzug und Pönale

(1) Die im Lieferantenvertrag festgehaltene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit nicht vereinbart wurde vereinbart wurde, beträgt sie vier Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, ADA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(3) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von ADA – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Ist der Verkäufer in Verzug, kann die ADA Möbelfabrik GmbH – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in der Höhe von EUR 95,- (in Worten: fünfundneunzig Euro) pro Kommission an den Verkäufer verrechnen.

(5) Ist der Verkäufer in Verzug, können die ADA Hungaria Butorgyar Kft., die ADA Nova Kft. und die ADA fabrica de mobila s.r.l. – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in der Höhe von EUR 55,- (in Worten: fünfundneunzig Euro) pro Kommission an den Verkäufer verrechnen.

(6) ADA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch ADA nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf den Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unser Werk in Körmend/Ungarn zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat ADA hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist ADA eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf ADA über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(5) Für den Fall, dass der Lieferant und ADA eine Abholung durch ADA vereinbaren gilt, dass der Lieferant Gewähr leistet, dass der LKW innerhalb von 2 Stunden verladen ist. Für jede weitere angebrochene Stunde bei der Abholung hat ADA das Recht EUR 39,- zu verrechnen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Sämtliche Rabatte, die der Verkäufer ADA gewährt, sind in einem Betrag vom Nettobetrag der Rechnung in Abzug zu bringen.

(3) Preiserhöhungen sind nur in Absprache und mit Einverständnis von ADA und aus wichtigem Grund zulässig. Dies gilt insbesondere für Vertragsgegenstände die patentrechtlich geschützt sind.

(4) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt – unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben – nach unserer Wahl durch Überweisung oder in Aufrechnung mit Gegenforderungen. Wenn ADA Zahlung innerhalb von 45 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer 5% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist ADA nicht verantwortlich. Sofern der Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, erfolgt die Zahlung am folgenden Arbeitstag.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen ADA in gesetzlichem Umfang zu. ADA ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer bestehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(7) Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass die in diesem Vertrag festgelegten Geldwerte als in EURO vereinbart gelten. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass Währungsumstellungen keinen Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsgrund darstellen und keinen Anspruch auf eine Vertragsänderung oder Neuverhandlung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen begründen.

§ 6 Rechnungslegung

Über jede Lieferung oder Leistung ist ADA eine Rechnung zu auszustellen. Auf jeder Rechnung und aus allen Versandpapieren müssen die Nummer der Bestellung und die Empfangsstelle ersichtlich sein. Fehlen diese Angaben, so übernimmt ADA keine Gewähr für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten. Für Lieferungen auf mehrere Bestellungen sind getrennte Rechnungsvordrucke zu verwenden. Die gemäß Auftrag gelieferten Waren werden nach den von ADA nach Warenempfang festgestellten Mengen beglichen.

§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, behält sich ADA alle Eigentums-und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an ADA zurückzugeben. Dritten dürfen die Unterlagen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens ADA zugänglich gemacht werden. Ansonsten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die ADA dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für ADA vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch ADA, sodass ADA als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(4) Die Übereignung der Ware auf ADA hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt ADA jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. ADA bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehaltes.

§ 8 Mangelhafte Lieferung

(1) Für Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf ADA die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die, insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme im Lieferantenvertrag oder der jeweiligen Bestellung, Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von ADA, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend vom ABGB stehen ADA Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel ADA bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377 UGB ff) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von ADA beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Bekanntwerden des Mangels beim Verkäufer eingeht.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde (§932 ABGB). Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet ADA jedoch nur, wenn erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt wurde, dass kein Mangel vorlag.

(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von ADA durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von ADA gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann ADA den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für ADA unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird ADA den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen ist ADA bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem besteht Anspruch auf Schaden- und Aufwendungsersatz gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Lieferanten die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Lieferant nicht.

(2) Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.

(3) Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Lieferant auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund von höherer Gewalt verzögert.

(4) Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.

(5) Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

(6) Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

§ 10 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen ADA neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. ADA ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die ADA ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 932 ABGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor ADA einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird ADA den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von ADA tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Für die ADA gemäß § 932 ABGB zustehenden Rechte gegen den Verkäufer bedarf es wegen des vom Abnehmer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn ADA die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge Ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Abnehmer den Kaufpreis gemindert hat.

(4) Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch ADA oder einen ihrer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Wird ADA von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, ADA auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; ADA ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die ADA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen; soweit der Verkäufer nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 12 Qualitätssicherung

(1) Soweit zwischen ADA und dem Lieferanten bei Auftragserteilung die Verwendung bestimmter und konkret beschriebener Materialien vereinbart wurde, ist der Lieferant grundsätzlich nicht berechtigt, im Rahmen der laufenden Belieferung eine Änderung dieser Materialien vorzunehmen. Sind bei Auftragserteilung bestimmte und konkret beschriebene Ausführungsarten und/oder Ausführungsabläufe vereinbart worden, darf durch den Lieferanten im Rahmen der weiteren Belieferung Art und Ablauf der Ausführung ebenfalls nicht verändert werden.

(2) Der festgelegte Qualitätsstandard ist durch den Lieferanten sowohl im Bereich der verwendeten Materialien als auch in der Art der Ausführung durchgängig und unverändert einzuhalten. Änderungen im Bereich der Materialien, der Ausführungsart oder des Ausführungsablaufs bedürfen in jedem Falle der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung durch ADA.

§ 13 Sicherheit, Umweltschutz

(1) Die Produkte bzw. Dienstleistungen des Auftragnehmers müssen den für das Gebiet der Republik Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den in der EU geltenden Regelungen, den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung einschl. der Verordnung über gefährliche Stoffe und den Sicherheitsempfehlungen innerhalb der Branche entsprechen. Sollten die Produkte und/oder Dienstleistungen des Auftragnehmers den einschlägigen Vorschriften und Regelungen nicht entsprechen und sollte ADA aus diesem Grunde durch Dritte in Anspruch genommen werden, so sind wir berechtigt, den Auftragnehmer auf Ersatz des uns entstehenden Schadens in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des Schadens hat ADA nachzuweisen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind vom Lieferanten ohne gesonderte Aufforderung kostenlos in schriftlicher Form mitzuliefern.

§ 14 Arbeitsbedingungen

(1) Der Lieferant erklärt hiermit für sich und seine Sublieferanten, dass alle gültigen Gesetze und Verordnungen, industrielle Mindeststandards, Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die Menschenrechtserklärung der UNO, die Konvention der UNO über die Rechte von Kindern sowie über die Abschaffung jeglicher Form der Diskriminierung, die jeweils geltenden Umweltnormen, die Prinzipien des UN Global Compact sowie die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen und andere international anerkannte Abkommen in den nationalen und internationalen Produktionsprozessen und -stätten eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche dadurch entstandenen Kosten und Schäden inkl. etwaiger Strafen zu tragen und ADA diesbezüglich schad- und klaglos zu halten

§ 15 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen ADA und dem Verkäufer gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann iSd UGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das zuständige Gericht in Graz. ADA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.

(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, falls er in seinem gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise unterliegen sollte, die ADA entstandenen Prozesskosten ganz bzw. im Anteil seines Unterliegens nach der österreichischen Zivilprozessordnung und dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) auch dann zu tragen, wenn das Recht seines Landes eine Verpflichtung zum Ersatz von Prozesskosten nicht vorsieht. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam, anfechtbar oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand 01.05.2020

AEB der ADA-Gruppe (PDF Download)

Anliefer- und Verpackungsrichtlinie der ADA-Gruppe (PDF Download)

Delivery and Packaging Guideline from ADA-group (PDF Download)

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