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AEB

Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln, wie wir zusammenarbeiten, wenn unsere Fachpartner deine Ware für dich bei uns bestellen. Vom ersten Klick bis zur Lieferung – hier steht alles, was sie wissen müssen. So sind beide Seiten  auf der sicheren Seite.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten („Verkäufer“) der ADA-Gruppe („ADA“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 1 UGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(2) Die AEB gelten für Verträge über den Kauf bzw. die Bestellung (herzustellender) beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung ADAs gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass ADA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich und für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden von ADA nicht anerkannt. Solche werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ADA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) gehen diesen AEB vor.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer gegenüber ADA abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mails erfüllen hierbei die Voraussetzung).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Bestellungen ADAs gelten erst durch schriftliche Abgabe als rechtsverbindliche Willenserklärung. Der Verkäufer hat ADA auf Unvollständigkeiten und offensichtliche Irrtümer hinzuweisen, widrigenfalls ADA nicht an die Bestellung gebunden ist.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Erhalt von Bestellungen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen ab Zugang schriftlich zu bestätigen und einen Liefertermin bekannt zu geben.

§ 3 Lieferzeit, Lieferverzug und Pönale

(1) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gilt eine Lieferzeit von vier Wochen ab Vertragsabschluss. Diese oder eine im Lieferantenvertrag abweichend vereinbarte Lieferzeit gilt als Fixtermin.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, ADA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann.
(3) Gerät der Verkäufer mit einer (Teil-) Lieferung in Verzug, ist ADA berechtigt, pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in der Höhe von mindestens EUR 120,- beziehungsweise 0,75 Prozent des Warenwertes pro angefangener Woche und pro Kommission an den Verkäufer zu verrechnen. Weitergehende oder sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen Lieferungen an ADA DAP (Incoterms 2020) an den jeweils von ADA bekanntgegebenen Ort. Wird vereinbart, dass ADA den Transport der Lieferung durchführt, gilt FCA (Incoterms 2020) als vereinbart. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort.
(2) Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch ADA nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde (z.B. Beschränkung auf den Vorrat).
(3) Der Verkäufer hat die vereinbarten Materialien sowie die festgelegte Ausführungsart und -weise unverändert einzuhalten. Änderungen von Materialien, Ausführungen oder Abläufen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ADA.
(4) Die Produkte bzw. Dienstleistungen des Verkäufers müssen den für das Gebiet der Republik Österreich sowie den Erfüllungsort gemäß §4 geltenden gesetzlichen Bestimmungen inklusive der in der EU geltenden Regelungen entsprechen. Widrigenfalls ist der Verkäufer verpflichtet, ADA hinsichtlich daraus resultierender Ansprüche schad- und klaglos zu halten. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind vom Verkäufer kostenlos in schriftlicher Form mitzuliefern oder auf Aufforderung ADAs zu übermitteln.
(5) Der Verkäufer übermittelt ADA ein Lieferavis spätestens 5 Arbeitstage vor Lieferung oder Bereitstellung der Ware. Das Avis beinhaltet zumindest nachfolgende Informationen: Bestellnummer, (Abholadresse,) Artikelnummer, Zolltarifnummer, Art der Verpackung, Anzahl der Packstücke, Gewicht je Packstück und Gesamtgewicht der Lieferung, Lademeter, Stapelfaktor, Chargennummer(n). Spätestens jedoch bei Lieferung ist dieser ein Lieferschein unter Angabe vorgenannter Informationen sowie des Datums der Ausstellung und des Versands beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er in wesentlichen Bestandteilen unvollständig, ist ADA berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern oder sie auf Kosten des Verkäufers zu retournieren bzw. beim Spediteur einlagern zu lassen. Jedenfalls hat ADA hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist ADA eine entsprechende Versandanzeige mit demselben Inhalt zuzusenden.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf ADA über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(7) Haben die Parteien die Abholung der Lieferung durch ADA vereinbart, hat der Verkäufer dafür Sorge zu tragen, dass die Verladung binnen zwei Stunden erfolgen kann. Widrigenfalls steht ADA ab der dritten Stunde (Wartezeit) für jede angefangene Stunde eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 75,- zu.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich sämtliche Preisangaben in EURO und einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuern, Nebenleistungen (z.B. Montage, Einbau) und Nebenkosten (z.B. Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungskosten, Zollkosten).
(2) Sämtliche Rabatte, die der Verkäufer ADA gewährt, sind als Gesamtbetrag vom Nettobetrag der Rechnung in Abzug zu bringen.
(3) Preiserhöhungen können ausschließlich im Einvernehmen beider Parteien vereinbart werden.
(4) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (bzw. sofern vereinbart, ab erfolgter Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt nach Wahl ADAs durch Überweisung, Belastungsanzeige oder in Aufrechnung mit Gegenforderungen. Bei Zahlung binnen 30 Kalendertagen gewährt der Verkäufer ADA 2% Skonto auf den Nettorechnungsbetrag. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist erteilt wird.
(5) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Rechnungslegung

Über jede Lieferung oder Leistung ist ADA eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Dabei verpflichtet sich der Verkäufer zur Übermittlung einer elektronischen Rechnung im strukturierten Format gemäß EU-RL 2014/55/EU. Auf sämtlichen Rechnungen und Versandpapieren müssen die Bestellnummer und die Empfangsstelle ersichtlich sein. Fehlende oder fehlerhafte Angaben hemmen den Ablauf der Zahlungsfrist. Für Lieferungen auf mehrere Bestellungen sind getrennte Rechnungsvordrucke zu verwenden. Die gemäß Auftrag gelieferten Waren werden nach den von ADA nach Warenempfang festgestellten Mengen beglichen.

§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) ADA behält sich sämtliche Eigentums- und Schutzrechte an Mustern, Materialien, Unterlagen, Informationen sowie Lizenzen, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, vor. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – vom Verkäufer gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Derartige Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und -sofern tunlich- nach Erfüllung oder Beendigung des Vertrags an ADA zurückzustellen. Dritten dürfen die Unterlagen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens ADA zugänglich gemacht werden. Die Eingabe solcher Informationen und Daten in Systeme künstlicher Intelligenz ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung ADAs untersagt und haftet der Verkäufer für Schäden die ADA aus einer unbefugten Eingabe erleidet. Ansonsten sind die Unterlagen geheim zu halten, dies auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung einerseits von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer, andererseits von gelieferten Gegenständen durch ADA, erfolgt stets für ADA, sodass ADA in beiden Fällen das alleinige Eigentum am entstehenden Produkt hält. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung an ADA unbedingt und ohne Eigentumsvorbehalt. Im Falle eines ausdrücklich vereinbarten, aufrechten Eigentumsvorbehaltes ist ADA zur Weiterveräußerung berechtigt. Die respektiven Forderungen tritt ADA im Voraus an den Verkäufer ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

§ 8 Mangelhafte Lieferung

(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, richten sich die Ansprüche aus mangelhafter Leistung nach österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des UNK. Hierbei sei im Besonderen auf das ABGB, das UGB und das Produkthaftungsgesetz verwiesen.
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377 UGB ff) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von ADA beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. In allen Fällen gilt die Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Bekanntwerden des Mangels beim Verkäufer eingeht.
(2) Im Zusammenhang mit den Gewährleistungsbehelfen verpflichtet sich der Verkäufer zur Vornahme oder Kostenübernahme des Aus- und Einbaus sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde (§932 ABGB). Der Verkäufer trägt auch bei ex-post unberechtigten Reklamationen (tatsächlich kein Mangel) die Kosten der Prüfung und Nacherfüllung. Die Schadenersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen ist auf grobes Verschulden ADAs eingeschränkt.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für sekundäre Gewährleistungsbehelfe (insbesondere fehlgeschlagener oder verweigerter Gewährleistung oder bei fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist), ist ADA ausdrücklich zur Selbstverbesserung oder Ersatzvornahme durch Dritte berechtigt. Die Kosten hierfür sind vom Verkäufer zu tragen und nötigenfalls nach Aufforderung durch ADA vom Verkäufer vorzuschießen.
(4) Für die Bearbeitung berechtigter Beanstandungen durch ADA, hat der Verkäufer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 120,- pro einheitlichem Reklamationsfall (bspw. 1 Einzelartikel, 1 ganze Charge mit demselben Mangel) zu entrichten.

§ 9 Höhere Gewalt

Wird die Leistung einer Vertragspartei durch höhere Gewalt („force majeure“) vereitelt, ist die Partei entsprechend nachfolgendem Verweis von der Erfüllungspflicht sowie sonst durch Nichterfüllung entstehenden Schadenersatzpflichten befreit. Die Parteien vereinbaren hiermit als ausschließlich maßgebendes Regelwerk zur höheren Gewalt und daraus resultierender Rechtsfolgen die jeweils gültige Langfassung der Force Majeure- Klausel der International Chamber of Commerce, downloadbar unter: https://iccwbo.org/news-publications/icc-rules-guidelines/icc-force-majeure-and-hardship-clauses/

§ 10 Lieferantenregress

(1) Der Lieferantenregress richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des ABGB.
(2) Bevor ADA einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird ADA den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von ADA tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Für die rechtlichen (insbesondere Inanspruchnahme ADAs durch Dritte) und faktischen (beispielsweise notwendige Produktionsumstellung) Konsequenzen einer Verletzung von Rechten Dritter ist der Verkäufer verpflichtet, ADA schad- und klaglos zu halten.

§ 12 Corporate Social Responsibility

(1) ADA bekennt sich zu seiner unternehmerischen Verantwortung in den Bereichen des Umweltschutzes, der sozialen Gleichberechtigung und Teilhabe, des Arbeitnehmer_Innenschutzes, des ökonomischen Verhaltens sowie der verantwortungsvollen Unternehmensführung.
(2) Der Verkäufer sichert zu, dass er selbst sowie seine Sublieferanten alle geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften einhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Umweltschutz, Produktsicherheit, Korruptionsprävention und Datenschutz. Dies umfasst insbesondere:
• die ILO-Kernarbeitsnormen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die UN-Kinderrechtskonvention, die Antidiskriminierungskonvention,
• die jeweils geltenden Umwelt- und Arbeitsschutzstandards,
• die Prinzipien des UN Global Compact und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,
• die Anforderungen der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Taxonomie-Verordnung, der EU-Due-Diligence-Verordnung (CSDDD / Supply Chain Act), der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sowie
• sonstiger geltender Nachhaltigkeits- und Lieferkettenvorschriften.
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, ADA auf erstes schriftliches Anfordern sämtliche Informationen, Nachweise und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung der vorgenannten Vorschriften sowie zur Erstellung gesetzlich vorgeschriebener Nachhaltigkeitsberichte (CSRD, ESG-Reporting, EU-Taxonomie) erforderlich sind.
(4) Der Verkäufer verpflichtet sich, ADA bei Verstößen gegen die vorgenannten Verpflichtungen vollumfänglich schad- und klaglos zu halten, soweit er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich darüber hinaus zur Einführung und Aufrechterhaltung angemessener Compliance-, Due-Diligence- und Risikomanagementsysteme, um die Einhaltung der vorgenannten Standards sicherzustellen und ADA auf begründetes Verlangen nachzuweisen.

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen ADA und dem Verkäufer gilt das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden und im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz. Ergänzend ist ADA berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß §4 bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.

Stand 15.09.2025

AEB der ADA-Gruppe (PDF Download)

Anliefer- und Verpackungsrichtlinie der ADA-Gruppe (PDF Download)

Delivery and Packaging Guideline from ADA-group (PDF Download)

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